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Erklärung zur Barrierefreiheit

09/07/2024

Luigi Lavazza S.p.A ist bemüht, seine Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite unter folgendem Link: https://www.lavazza.de/de.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

a) Diese  Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten nur teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei (BITV):

a) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG

  • C.9.1.1.1 - Für einige nicht-textliche Inhalte, die Ihnen präsentiert werden, gibt es keine gleichwertige textliche Alternative, die denselben Zweck erfüllt;
  • C.9.1.2.3 - Für einige voraufgezeichnete Multimedia-Inhalte ist keine alternative oder akustische Beschreibung vorgesehen;
  • C.9.1.3.1 - In einigen Fällen können Informationen, Strukturen oder Zusammenhänge, die durch die Darstellung von Seiten vermittelt werden, nicht programmatisch bestimmt werden (oder sind nicht über Text verfügbar);
  • C.9.1.4.1 - In einigen Fällen wurde die Farbe allein zur Kennzeichnung eines Zwecks oder zur Unterscheidung einer Information oder Funktion verwendet;
  • C.9.1.4.3 - Die visuelle Darstellung von Text und Bildern, die Text enthalten, weist nicht immer das erforderliche Mindestkontrastverhältnis auf, abgesehen von den in den Vorschriften vorgesehenen Ausnahmen (z. B. bei Logos);
  • C.9.1.4.4 - Einige Texte, mit Ausnahme von Untertiteln und Bildern, die Text enthalten, können nicht auf bis zu 200 Prozent skaliert werden, ohne dass unterstützende Technologien eingesetzt werden müssen und ohne dass Inhalt und Funktionalität verloren gehen;
  • C.9.1.4.12 - Durch die Änderung der Abstände von Texten in Bezug auf Zeilenhöhe, Abstände zwischen Absätzen, Buchstaben oder Wörtern kommt es zu einem Verlust von Informationen oder Inhalten;
  • C.9.2.1.1 - Einige Features können nicht über die Tastatur (oder eine ähnliche Eingabeschnittstelle) aktiviert werden;
  • C.9.2.2.2 - Einige Animationen, blinkende, gleitende oder sich selbst aktualisierende Informationen werden automatisch gestartet, haben eine Dauer von mehr als fünf Sekunden oder werden parallel zu anderen Inhalten präsentiert, es gibt keine Mechanismen, um sie zu stoppen oder zu verbergen;
  • C.9.2.4.1 - Es gibt keinen Mechanismus zum Überspringen von Inhaltsblöcken, die sich auf mehreren Webseiten wiederholen;
  • C.9.2.4.3 - Auf einigen Webseiten, die sequentiell durchlaufen werden können und auf denen die Navigationsreihenfolge die Bedeutung und Funktionsweise beeinflusst, erhalten einige Objekte, die den Fokus erhalten können, diesen nicht in einer Reihenfolge, der ihre Bedeutung und Funktionsweise bewahrt;
  • C.9.2.4.4 - Der Zweck bestimmter Links lässt sich nicht aus dem Linktext oder aus dem Linktext samt nebenstehendem Inhalt ermitteln;
  • C.9.2.4.7 - Bei einigen interaktiven Elementen ist der Fokusindikator nicht sichtbar;
  • C.9.4.1.2 - In einigen Fällen sind die Komponenten der Benutzeroberfläche (einschließlich: Elemente eines Formulars, Links und skripterzeugte Komponenten...), der Name, die Rolle, der Status, die Eigenschaften und die Werte nicht korrekt oder nicht gesetzt oder der Benutzer und seine assistiven Technologien werden nicht benachrichtigt, wenn sich diese ändern;
  • C.9.4.1.3 - In einigen Fällen werden Statusmeldungen dem Benutzer nicht so präsentiert, dass assistive Technologien sie interpretieren können, ohne den Fokus zu verlagern;

Zudem sind alle in der Webseite enthaltenen PDFs nicht barrierefrei nach PAC-Standard.

Es fehlt an einer Beschreibung in Leichter Sprache und ggf. einer Variante in Gebärdensprache.

b) Unverhältnismäßige Belastung  

Die in der Webseite enthaltenen PDF barrierefrei umzusetzen sowie die Erstellung Erörterung in Leichter Sprache stellt aktuell eine unverhältnismäßige Belastung dar. Sie bilden daher eine Ausnahme.

c) Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften

Eine Fassung in Gebärdensprache ist nicht zwingend erforderlich.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 23/01/2024 erstellt auf Basis von einem durch unabhängige Experten durchgeführten BITV-Audit.

Rückmeldung und Kontaktangaben

Rückmeldung und Kontaktangaben
Rückmeldungen erbeten: DE.Kundenservice.HOME@lavazza.com

Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese  Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügt, können Sie sich an die zuständige DE.Kundenservice.HOME@lavazza.com wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben.

Falls die zuständige Stelle nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte
Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.

Informationen über die eventuell angezeigten Preise

Listenpreis: Dies ist der normalerweise angesetzte Verkaufspreis, der als Richtwert für den Vergleich mit dem endgültigen Verkaufspreis dient, auch wenn keine Rabatte gewährt werden.

 

Vorheriger Preis (falls vorhanden): Dies ist der niedrigste Preis, der in den letzten 30 Tagen vor Beginn der Werbeaktion für das Produkt auf der Website galt. Falls das Produkt erst seit weniger als 30 Tagen auf dem Markt ist, kann dieser Zeitraum kürzer sein.